Erweiterter Senat

Der erweiterte Senat als zentrales Organ der Hochschule bestimmt über Erlass und Änderung der Grundordnung. Er wählt den Rektor und nimmt den Rechenschaftsbericht des Rektorats entgegen.

(1) Der Erweiterte Senat setzt sich aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Senates nach §81 Abs. 2 Satz 1 und 3 zusammen; hinzu kommt mindestens eine gleiche Anzahl von gewählten Vertretern der Gruppen nach §50 Abs. 1 Satz 1. Die Anzahl und Verteilung der Sitze nach Satz 1 Halbsatz 2 auf die Mitgliedergruppen bestimmt die Grundordnung. Für die Hochschullehrer sind so viele Sitze vorzusehen, dass sie über die Mehrheit von einem Sitz verfügen. Juniorprofessoren sollen angemessen vertreten sein. Der Rektor, die Prorektoren, der Kanzler, die Dekane und der Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule gehören dem Erweiterten Senat nur mit beratender Stimme an.

(2) Der Erweiterte Senat ist zuständig für die Wahl und die Abwahl des Rektors sowie für die Beschlussfassung über die Grundordnung und ihre Änderung.

(3) Der Rektor bereitet die Sitzungen des Erweiterten Senates vor und führt den Vorsitz.

Geschäftsordnung